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BGH, 19.09.1989 - X ZB 11/88 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorliegen der erforderlichen Erfindungshöhe - Zulassung einer Rechtsbeschwerde - Blutentnahmeröhrchen mit Abschlußkappe und durchstechbarem Verschlußstopfen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62
"Nicht mit Gründen versehen"
Auszug aus BGH, 19.09.1989 - X ZB 11/88
§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dient nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 39, 333, 337 ff. [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 - beta Wollastonit) der Sicherung des Begründungszwanges, nicht aber der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. - BGH, 28.11.1978 - X ZB 17/77
Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents - Prüfung eines zu erteilenden …
Auszug aus BGH, 19.09.1989 - X ZB 11/88
§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dient nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 39, 333, 337 ff. [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 - beta Wollastonit) der Sicherung des Begründungszwanges, nicht aber der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. - BGH, 27.03.1980 - X ZB 1/79
Auszug aus BGH, 19.09.1989 - X ZB 11/88
In der Begründung muß vielmehr zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen werden, und dies darf nicht in einer ganz unverständlichen, verworrenen Weise oder mit sachlich inhaltslosen Redensarten geschehen; es muß zu erkennen sein, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine; BGH GRUR 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel). - BGH, 07.03.1978 - X ZB 1/77
Anforderungen an eine Patentanmeldung - Inanspruchnahme einer Priorität aus …
Auszug aus BGH, 19.09.1989 - X ZB 11/88
In der Begründung muß vielmehr zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen werden, und dies darf nicht in einer ganz unverständlichen, verworrenen Weise oder mit sachlich inhaltslosen Redensarten geschehen; es muß zu erkennen sein, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine; BGH GRUR 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel).